Rz. 50

§ 9b Abs. 2 EStG betrifft ausschließlich die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Von der Vorsteuerberichtigung sind einige Gruppen mit Änderungen des Vorsteuerabzugs abzugrenzen, die nicht in den Anwendungsbereich des § 15a UStG fallen. Ursachen für umsatzsteuerrechtliche Änderungen können auf der Ebene des leistenden Dritten oder auf der Ebene des Leistungsempfängers liegen. Der leistende Dritte hat z. B. keine formgerechte Rechnung erstellt, es müssen Korrekturen nach § 17 UStG aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden, der Leistende ist kein Unternehmer oder im Leistungsaustausch liegt ein Rechtsmissbrauch nach § 42 AO, während der Leistungsempfänger z. B. die Steuerfreiheit der Umsätze erreicht. Eine Korrektur setzt voraus, dass die bestehenden Steuerfestsetzungen nach den §§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, § 173 Abs. 1, 174 Abs. 3 und 4, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO änderbar sind. Soweit eine Änderung erfolgen kann, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die AfA zu korrigieren. Im Ergebnis irrelevant sind hingegen Korrekturen, weil keine Einkünfte erzielt worden sind.[1]  Ist eine Korrektur nicht möglich, so kann die AfA-Bemessungsgrundlage z. B. über eine Teilwertabschreibung nicht mehr berichtigt werden.[2]

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