Rz. 5

Die Regelung ist sachlich auf alle Einkunftsarten anzuwenden, bei denen Einnahmen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG in den Bereich des Unternehmens einzubeziehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört. Der persönliche Anwendungsbereich erschließt sich über den sachlichen Anwendungsbereich, der sich auf Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG bezieht.

 

Rz. 5a

Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist die vom Stpfl. in Rechnung gestellte USt grundsätzlich eine Betriebseinnahme. Dies gilt unabhängig von der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) oder vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG). Mit der Forderungsaktivierung entsteht die Verpflichtung des Stpfl., die USt an das FA abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist die USt damit ein durchlaufender Posten. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die USt (§ 17 UStG) z. B. durch Kaufpreisminderung oder einen Forderungsausfall, mindert sich der Umsatzsteueranspruch. Die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt ist eine Betriebsausgabe. Sie ist erfolgsneutral, weil ihr ein zu aktivierender Vorsteuererstattungsanspruch entgegensteht. Anzahlungen sind mit dem Bruttobetrag zu aktivieren, der entsprechende Vorsteuererstattungsanspruch ist zu passivieren. Ergibt sich kein Vorsteuererstattungsanspruch (Kleinunternehmer, § 19 Abs. 1 UStG) oder dient der Leistungsbezug der Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 15 Abs. 2 UStG), bleibt es bei einer Betriebsausgabe, wenn keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.

 

Rz. 5b

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) ist die dem Stpfl. in Rechnung gestellte USt im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgabe oder Werbungskosten, wenn sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zählt. Auch hier besteht eine Erfolgsneutralität, weil die abziehbare Vorsteuer im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verrechnung Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen sind. Wird die Vorsteuer unzutreffend behandelt, kann eine Korrektur in darauffolgenden Vz nicht erfolgen.[1] Kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, ist sie definitiv und hat Kostencharakter und damit gewinnmindernde Wirkung. Die auf die vom Stpfl. ausgeführten Umsätze entfallende USt ist im Zeitpunkt der Vereinnahmung durch den Stpfl. eine Betriebseinnahme oder Einnahme. Erfolgsneutral ist die Vereinnahmung, weil die vereinnahmte USt abgeführt werden muss und so Betriebsausgaben oder Werbungskosten entstehen.

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