Rz. 11

Vor dem Beschreiten des Finanzrechtswegs nach § 98 EStG ist zu beachten, dass nach § 44 Abs. 1 FGO ein außergerichtliches Vorverfahren durchzuführen ist, da aufgrund des Verweises in § 96 Abs. 1 EStG auf die Abgabenordnung der Einspruch gegen Verwaltungsakte der zentralen Stelle gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft ist.

Ein Ausschluss des Einspruchs nach § 348 Nr. 3 AO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der zentralen Stelle nicht um eine oberste Finanzbehörde des Bundes handelt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 AO sowie § 81 EStG).[1]

[1] Lindberg, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 1.

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