Rz. 10

Für Revisionen nach § 36 Nr. 1 FGO gegen Urteile des FG Berlin-Brandenburg ist nach dem für das Jahr 2022 geltenden Geschäftsverteilungsplan des BFH für Sonderausgaben nach § 10 EStG und Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gem. §§ 10a, 79 bis 99 EStG der X. Senat zuständig.

[1]

[1] www.bundesfinanzhof.de/fileadmin/media/pdf/geschaeftsverteilungsplaene_der_senate/geschaeftsverteilungsplan_2022_stand_01_04_2022.pdf

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