Rz. 8

Örtlich zuständig für die von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) aufgrund des XI. Abschn. EStG erlassenen Verwaltungsakte ist gem. § 38 FGO ausschließlich das FG Berlin-Brandenburg. Dies folgt aus § 81 EStG, nach dem die zentrale Stelle die Deutsche Rentenversicherung Bund ist, die ihren Sitz in Berlin hat. § 38 Abs. 2 FGO ist nicht anwendbar, da weder das BZSt, dem die Aufgabe der Gewährung von Altersvorsorgezulage nach Abschn. XI EStG gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 FVG obliegt, noch die Deutsche Rentenversicherung Bund, derer sich das BZSt im Wege der Organleihe zur Durchführung dieser Aufgabe gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 18 S. 2 FVG bedient, oberste Finanzbehörden sind. Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 FGO scheidet mangels Regelungslücke aus, da der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 2a FGO einen anderen Fall der Organleihe gesehen und explizit geregelt hat.[1]

 

Rz. 9

Funktionell zuständig für Verfahren wegen Altersvorsorgezulage ist nach dem für das Jahr 2022 geltenden Geschäftsverteilungsplan des FG Berlin-Brandenburg der XV. Senat.[2]

[2] www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Geschäftsverteilungsplan%20ab%20dem%2001.4220675.pdf

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