Rz. 24

Der Stundungsantrag ist über den Anbieter an die zentrale Stelle des § 81 EStG zu richten, die dem Antragsteller einen Bescheid erteilt. Der Anbieter muss dem Antragsteller das Antragsformular hierfür zur Verfügung stellen. Er kann dieser Pflicht mit Einverständnis des Antragstellers auch auf elektronischem Wege nachkommen.

 

Rz. 25

Das Gesetz sieht weder eine Frist für die Antragstellung noch die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung vor.

 

Rz. 26

Nach der Verwaltungsregelung kann die Stundung innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 94 Abs. 1 S. 4, § 95 Abs. 1 EStG für das Jahr, in dem die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG eingetreten sind, beantragt werden. Beantragt der Zulageberechtigte eine Stundung innerhalb der Jahresfrist, aber erst nach Zahlung des Rückzahlungsbetrags, wirkt die Stundung zurück. In diesem Fall ist ein inzwischen einbehaltener und abgeführter Rückzahlungsbetrag rückabzuwickeln und ein entsprechender Stundungsbescheid zu erlassen.[1]

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