Rz. 12
Mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs wird aus dem geförderten AV-Vermögen ungefördertes AV-Vermögen. Deshalb gelten Auszahlungen ehemals geförderten AV-Vermögens in den Fällen des § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG mit dem Nettozufluss abzüglich Zulagen als Leistung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG.[1] Dies gilt auch für die Fälle des § 95 EStG, in denen § 93 EStG entsprechend anwendbar ist. Die in der bis zur Änderung durch das JStG 2007[2] geltenden Fassung des Satzes 3 der Vorschrift enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auch auf § 95 EStG ist als überflüssig entfallen.[3]
Rz. 13
Die Steuerpflicht von Rentenzuflüssen ausländischer Zahlstellen im Inland ist in § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG i. d. F. durch das StEUVUmsG[4] für den Fall neu geregelt, dass der Empfänger der Zahlung nicht unbeschränkt stpfl. ist.[5]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen