Rz. 12

Mit Entstehen des Rückforderungsanspruchs wird aus dem geförderten AV-Vermögen ungefördertes AV-Vermögen. Deshalb gelten Auszahlungen ehemals geförderten AV-Vermögens in den Fällen des § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG mit dem Nettozufluss abzüglich Zulagen als Leistung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG.[1] Dies gilt auch für die Fälle des § 95 EStG, in denen § 93 EStG entsprechend anwendbar ist. Die in der bis zur Änderung durch das JStG 2007[2] geltenden Fassung des Satzes 3 der Vorschrift enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auch auf § 95 EStG ist als überflüssig entfallen.[3]

 

Rz. 13

Die Steuerpflicht von Rentenzuflüssen ausländischer Zahlstellen im Inland ist in § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG i. d. F. durch das StEUVUmsG[4] für den Fall neu geregelt, dass der Empfänger der Zahlung nicht unbeschränkt stpfl. ist.[5]

[2] G. v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
[3] BT-Drs. 16/2712, 51.
[4] StEUVUmsG v. 8.4.2010, BStBl I 2010, 334.
[5] BT-Drs.17/506, 26; zur Durchsetzung dieser Regelung s. die Stellungnahme der Bundesregierung im Beratungsverfahren BT-Drs. 17/813.

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