Rz. 26

Erforderlich für die Prüfung eines Antrags auf Festsetzung ist die Bescheinigung nach § 92 EStG samt Mitteilung des Versanddatums, da die zentrale Stelle nur auf diese Weise die Einhaltung der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 prüfen kann. Darüber hinaus gehören zu den erforderlichen Unterlagen solche, die geeignet sind, einen von dem bei der Berechnung der Zulage zugrunde gelegten Sachverhalt abweichenden Sachverhalt darzulegen.

Die Pflicht zur Stellungnahme nach § 90 Abs. 4 S. 4 EStG erweitert sich in Fällen des § 87 EStG auf alle Anbieter, bei denen im fraglichen Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge gezahlt wurden.

Gegenstand der Stellungnahme des Anbieters sind insbesondere in dessen Sphäre liegende Kenntnisse, die geeignet sind, den Sachverhalt umfassend darzustellen.

 

Rz. 27

Ab 1.1.2014 werden die Pflichten der Anbieter differenzierter ausgestaltet. Zwar verbleibt es bei der Verpflichtung, Unterlagen auf Anforderung an die zentrale Stelle weiterzugeben. Eine Pflicht zur Stellungnahme gibt es jedoch künftig nicht mehr, sodass es den Anbietern frei steht, sich eigeninitiativ und ergänzend zum Sachverhalt zu äußern. Auch soll die Übermittlung der Unterlagen (sowie ggf. der Stellungnahme) künftig elektronisch möglich sein, sofern beide Kommunikationspartner dies wünschen.

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