Rz. 25

Ab 1.1.2024 besteht zudem die Möglichkeit der Festsetzung auf Anforderung des FA. Gegenstand des Verfahrens ist die Klärung, wie es zu den abweichenden Daten im Zulageantrag und dem steuerlichen Erklärungsvordruck (Anlage AV) kommt und welche Daten zutreffend sind. Die in § 10a Abs. 5 S. 5 EStG bereits bestimmte, primäre Zuständigkeit für die Prüfung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei der zuständigen Stelle bleibt bestehen, da diese die Daten im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG effektiv überprüfen kann. Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Zulageberechtigte einen Bescheid und das FA eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens (§ 90 Abs. 4 S. 5 EStG n. F.). Das FA wird auch informiert, wenn keine Festsetzung erfolgt.

 

Rz. 25a

Die Einleitung eines Festsetzungsverfahren unterbleibt, wenn:

  • bereits ein Festsetzungsverfahren erfolgt ist,
  • der zentralen Stelle mangels Zulageantrag keine Daten vorliegen oder
  • die Frist zur Rückforderung nach § 90 Abs. 3 S. 1 EStG abgelaufen ist.

Wenn bereits ein Festsetzungsverfahren erfolgt ist, erübrigt sich ein weiteres Verfahren, da die Finanzämter nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG n. F. diese Daten der Berechnung zugrunde legen müssen. In den anderen beiden Konstellationen haben die Finanzämter eine eigene Prüfungskompetenz.[1] Die zentrale Stelle hat in diesen Konstellationen kein überlegenes Wissen, von dem die Finanzämter in ihrer Prüfung profitieren könnten. Die Rechtslage entspricht der nach dem Erlass eines "negativen Feststellungsbescheids" i. S. d. AEAO zu § 175 Nr. 1.3.[2]

[1] BT-Drs. 20/3879, 105 zu Nr. 6 Buchst. c.
[2] Borschel, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 90 EStG Rz. 10.

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