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Eine Beschwer des Zulageberechtigten ist zur Stellung eines Antrags nach § 90 Abs. 4 EStG nicht erforderlich. Dies führt zu Anträgen auch von Zulageberechtigten, denen eine Altersvorsorgezulage in voller Höhe gewährt worden ist. Deshalb erscheint es sinnvoll die Zulässigkeit des Antrags entsprechend zu beschränken. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass nach förmlicher Festsetzung eine gefestigtere Rechtsposition des Zulageberechtigten besteht. Dem Schutz des Zulageberechtigten ist durch die Verpflichtung des Anbieters zur Bescheinigung über die in § 92 EStG genannten Informationen bereits ausreichend Rechnung getragen. Durch die Verknüpfung der Antragsfrist mit der Bekanntgabe der Bescheinigung nach § 92 EStG besteht bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung des Berechnungsergebnisses nach § 90 Abs. 2 S. 6 EStG eine hinreichend gefestigte Rechtsposition des Zulageberechtigten. Etwaige Änderungen können nicht ohne Kenntnisnahme des Zulageberechtigten vorgenommen werden. Es ist ausreichend, erst im Fall einer späteren Schlechterstellung des Zulageberechtigten einen Antrag auf Festsetzung zuzulassen.

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