Rz. 10

Die Vorschrift des § 90 Abs. 2 S. 4 EStG dient der Verfahrensvereinfachung. Wird die Altersvorsorgezulage nach Eintritt in die Auszahlungsphase gewährt, sind die Auszahlungsleistungen regelmäßig schon berechnet. Um eine – insbesondere im Fall von schon erfolgten Auszahlungen komplexe – Neuberechnung zu vermeiden, wird die Möglichkeit eröffnet, insoweit die Zulagen an den Zulageberechtigten durch Auszahlung an diesen "durchzureichen". Das gesetzgeberische Ziel, das Absinken des Rentenniveaus zu mildern, wird in diesen Fällen dennoch erreicht, da der Zulageberechtigte zu diesem Zeitpunkt regelmäßig bereits Rentner sein wird.

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