Rz. 7b

Der Gebrauch des Plurals in § 90 Abs. 2 S. 1 EStG ("den Zulageberechtigten") bedeutet, dass je Anbieter von der zentralen Stelle quartalsweise eine (Sammel-)Überweisung mit dem Gesamtbetrag aller auf diesen Anbieter entfallenden Zulagen vorzunehmen ist. Um dem Anbieter die Zuordnung dieses Gesamtbetrags zu den einzelnen Verträgen der Zulageberechtigten zu ermöglichen, bestimmt § 12 Abs. 2 S. 1 AltvDV, dass die zentrale Stelle den Gesamtbetrag nach Zulageberechtigten aufschlüsseln muss.

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