Rz. 6

Zentrales Ordnungskriterium bei der Gewährung von Altersvorsorgezulage und beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist die Zulagenummer, die bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten der Rentenversicherungsnummer entspricht. Aus diesem Grund bestimmt auch § 89 Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG eine entsprechende Meldeverpflichtung bei Antragstellung (§ 89 EStG Rz. 32). Allerdings wurde nicht für jeden Zulageberechtigten eine solche Nummer vergeben. Für die nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG Berechtigten (Beamte und Gleichgestellte) wurde eine entsprechende Versicherungsnummer nur dann vergeben, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens zur Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gehört haben. Aus diesem Grund regelt § 90 Abs. 1 S. 2 EStG, dass die zentrale Stelle zwecks eindeutiger Zuordnung im maschinellen Datenaustausch eine Zulagenummer vergibt.

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