Rz. 4
Das Ergebnis der Ermittlung nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG ist per Datensatz an den Anbieter zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 S 1 AltvDV). Der Anbieter teilt dem Zulageberechtigten dieses Ergebnis mit (§ 92 S. 1 Nr. 2 EStG). Systematisch konsequent wäre es, die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV in § 90 Abs. 1 EStG zu treffen, da auch die Mitteilung des für den Zulageberechtigten negativen Berechnungsergebnisses Eingang in § 90 Abs. 2 S. 5 EStG gefunden hat und die Mitteilung des Berechnungsergebnisses gegenüber dem Anbieter logische Voraussetzung für die in § 90 Abs. 2 EStG geregelte Auszahlung ist.
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