Rz. 167

Der Grund der Anerkennung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung liegt darin, dass aus beruflicher Veranlassung Kosten für eine Wohnung außerhalb der (Familien-)Wohnung entstanden sind, die der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. ist. Daraus folgt, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn die außerhalb des Tätigkeitsorts belegene Wohnung den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. darstellt.[1] Der BFH legt den Begriff des Beschäftigungsorts weit aus und versteht darunter insbesondere nicht nur die nämliche politische Gemeinde, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt. Ein Stpfl wohnt auch dann am Beschäftigungsort i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Tätigkeitsstätte befindet, und von dort aus er zur Tätigkeitsstätte fährt.[2] An dieser, dem Tatbestand der doppelten Haushaltsführung und dem Veranlassungsprinzip geschuldeten Rspr., hat der BFH grundsätzlich festgehalten und entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen und hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht.[3] Hieraus folgt in Fällen, in denen Haupt- und berufliche Zweitwohnung in der Nähe zur ersten Tätigkeitsstätte liegen, so z. B. in der nämlichen politischen Gemeinde oder deren Einzugsbereich, dass eine steuererhebliche doppelte Haushaltsführung vorliegen kann, wenn ein arbeitstägliche Fahrt von der Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht zumutbar ist. Die Finanzverwaltung hat zur Abgrenzung ein Modell entwickelt. In den Fällen, in denen sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung innerhalb desselben Orts befinden, sind die Wegestrecken von der Zweitwohnung und der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse) zur ersten Tätigkeitsstätte zu vergleichen. Wenn die Wegstrecke von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt, kann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.[4] Ist die Wohnung am Beschäftigungsort dieser Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl., fallen bei ihm Wohnung am Beschäftigungsort und Mittelpunkt der Lebensverhältnisse nicht auseinander und ist ihm eine arbeitstägliche Fahrt von dort aus zur ersten Tätigkeitsstätte zumutbar, enstehen ihm keine Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Er lebt am Beschäftigungsort im Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse, Mehraufwendungen können daher nicht entstehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Ehegatten mit den Kindern in der Wohnung am Beschäftigungsort wohnen und nur die Wochenenden in einer anderen Wohnung verbringen.[5] Eine doppelte Haushaltsführung liegt also nicht vor, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Stpfl. (auch) am Tätigkeitsort befindet, und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnung am ursprünglichen Wohnort beibehalten wird und regelmäßig an Wochenenden aufgesucht wird. Einerseits kann allein aus dem Umstand, dass beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dort den Lebensmittelpunkt des Stpfl. und seiner (Haupt-)Bezugsperson zu verorten. Andererseits verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.[6] Bei einer Entscheidung, ob der Lebensmittelpunkt in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegen ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.[7] Nur wenn Tätigkeitsort und Mittelpunkt der Lebensverhältnisse auseinanderfallen, rechtfertigt diese Aufsplittung die Anerkennung von Mehraufwendungen als Werbungskosten. Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse daher an den Tätigkeitsort verlegt, liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung selbst dann nicht vor, wenn eine Wohnung an dem früheren Mittelpunkt beibehalten wird, etwa weil dort weiterhin ein Kind des Stpfl. (z. B. zu Au...

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