Rz. 15

Von den für eine rechtswirksame Antragstellung erforderlichen Mindestangaben sind die Angaben abzugrenzen, die von der zentralen Stelle benötigt werden, um die Zulage im vollautomatisierten Massenverfahren ermitteln zu können. Die automatische Verarbeitung ist in besonderem Maße auf vollständige und richtige Angaben angewiesen und bedarf exakter Vorgaben, welche Berechnung oder Reaktion bei welchem Ereignis ausgelöst werden soll (§ 90 EStG Rz. 18). Eine maschinelle Fehlerprüfung der Datensätze ist daher unabdingbar. Die Finanzverwaltung hat einen entsprechenden Fehlerkatalog veröffentlicht.[1]

 

Rz. 16

Wird der Datensatz nach § 89 Abs. 2 EStG (sog. Antragsdatensatz) aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Angaben des Zulageberechtigten abgewiesen und um eine Fehlermeldung ergänzt, kann der Zulageberechtigte die Angaben innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 S. 1 EStG an den Anbieter nachreichen. Werden die Angaben nicht fristgerecht nachgereicht, gilt nach § 12 Abs. 1 S. 4 AltvDV die Abweisung des Datensatzes als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses (§ 90 Abs. 1 S. 1 EStG). Dieses Ermittlungsergebnis hat der Anbieter in die Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen.

Erfährt der Zulageberechtigte erst durch die Bescheinigung nach § 92 EStG von der Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit seines Antrags, können die Angaben im Verfahren zur Ermittlung der Zulage nicht mehr nachgereicht werden. Der Zulageberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, innerhalb der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG die Festsetzung der Zulage zu beantragen und die erforderlichen Angaben im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nachzuholen.

 
Praxis-Beispiel

Abweisung des Antragsdatensatzes wegen Fehlen der Angaben zum Ehegatten

Liegt eine mittelbare Zulageberechtigung vor, muss der Datenbaustein "EHEGATTE" vorhanden sein. Wenn die entsprechenden Angaben fehlen, wird der Antragsdatensatz abgewiesen und um eine Fehlermeldung (Fehlernummer 0001) ergänzt. Der Zulageberechtigte reicht die Angaben nicht innerhalb der Antragsfrist des § 89 Abs. 1 S. 1 EStG nach. Die Abweisung gilt folglich als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses. Dieses Ermittlungsergebnis hat der Anbieter in die Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen. Innerhalb der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG kann der Zulageberechtigte die Festsetzung der Zulage beantragen und die erforderlichen Angaben zum Ehegatten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nachholen.

 

Rz. 17

Einige der im Fehlerkatalog enthaltenen Fehlermeldungen sind besonders gekennzeichnet. Die Abweisung eines nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Datensatzes, der um eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wurde, gilt als Übermittlung des Ermittlungsergebnisses (§ 12 Abs. 1 S. 3 AltvDV). Eine Möglichkeit zur Nachreichung von Angaben besteht in diesem Fall nicht und ist auch nicht geboten. Es handelt sich vielmehr um Fallgestaltungen, in denen bereits – ohne weitere Ermittlungen – feststeht, dass ein Anspruch auf Zulage nicht besteht. Das Ermittlungsergebnis ist in die nächste Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Abweisung des Antragsdatensatzes mit einer besonders gekennzeichneten Fehlermeldung

Der Anleger ist verstorben. Eine Zulage für ein Beitragsjahr nach dem Sterbejahr oder, wenn dieses nicht bekannt ist, nach dem Kj. der Kapitalübertragung wegen Todes kann nicht gewährt werden. Ein gleichwohl übermittelter Antragsdatensatz ist abzuweisen und um eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung (Fehlernummer 0040) zu ergänzen. Die Abweisung gilt als Ermittlungsergebnis und ist in die nächste Bescheinigung nach § 92 EStG aufzunehmen.

[1] BMF v. 11.10.2022, IV C 3 – S 2499/20/10002:003, www.bzst.de.

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