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Der Anspruch auf die Zulage entsteht in Abhängigkeit von den im Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträgen. Das steht in Übereinstimmung mit § 83 EStG. Neben der Zulageberechtigung ist die Beitragsleistung als Tatbestandsverwirklichung i. S. d. (gem. § 96 Abs. 1 EStG anwendbaren) § 38 AO Entstehensgrund für den Anspruch auf die Zulage.

Geleistet sind Beiträge, wenn sie i. S. v. § 11 Abs. 2 EStG beim Zulageberechtigten abgeflossen sind, rechtzeitiger Zufluss beim Anbieter ist nicht erforderlich. Es ist nicht entscheidend, für welchen Zeitraum der Beitrag geleistet wird, sondern wann er geleistet ist. Die Ausnahme des § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gilt auch hier, wenn im Altersvorsorge-Vertrag regelmäßige Leistungen vereinbart sind. Regelmäßig können auch jährliche Leistungen sein. Unterschiedliche Höhe der Zahlungen schadet nicht.

Mit der Anwendbarkeit des § 11 EStG wird die sachlich erforderliche Übereinstimmung der Beitragserfassung für die Zulage mit den nach § 10a EStG für den korrespondierenden Sonderausgabenabzug zu berücksichtigenden Leistungen erreicht.

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