Rz. 11

Der nach § 79 S. 2 EStG als Ehegatte/eingetragener Lebenspartner aus abgeleitetem Recht Begünstigte kann die ihm zustehende Zulage nicht auf mehrere Verträge verteilen.[1]. Diese der Verwaltungsvereinfachung dienende Vorschrift ist sachgerecht, weil der mittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner keine eigenen Beiträge – abgesehen von dem ab dem Vz 2012 zu entrichtenden Mindestbetrag von 60 EUR (§ 79 S. 2 Nr. 4 EStG; § 79 EStG Rz. 15a) – leisten muss, um die Zulage zu erhalten (§ 86 Abs. 2 S. 1 EStG). Sein Altersvorsorgevertrag wird also – oder kann jedenfalls – fast nur aus der staatlichen Zulage gespeist werden. Außerdem kann bei ihm nicht der Fall auftreten, dass private und betriebliche Altersvorsorge zusammentreffen und schon deshalb 2 förderbare Verträge erforderlich sein können. Allerdings kann eine Mehrheit von Verträgen bei einem mittelbar Begünstigten aus einer früheren Zeit aus eigener unmittelbarer Zulageberechtigung fortbestehen. Das Gesetz sieht hierfür keine Ausnahme vor.

 

Rz. 12

Wird die Zulage dennoch für mehrere Altersvorsorgeverträge beantragt, muss von Gesetzes wegen bestimmt werden, auf welchen der Verträge die Zulage zu zahlen ist. Das Gesetz sieht dafür das Prioritätsprinzip vor. Ob dies praktikabel ist[2], mag zweifelhaft sein, können doch die miteinander konkurrierenden Verträge bei unterschiedlichen Anbietern bestehen. Auch kann die Priorität der Antragstellung aus anderen Gründen nicht offensichtlich sein.

[2] So die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2150, 47.

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