Rz. 7

Für die Frage, ob der Zulageberechtigte den nach § 86 EStG erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht hat, werden nur die Beiträge berücksichtigt, die auf die nach S. 1 in die Förderung einzubeziehenden Verträge erbracht wurden. Wird damit der Mindesteigenbeitrag nicht abgedeckt, kommt es zu einer Zulagekürzung.

 
Praxis-Beispiel

Zulagenkürzung

Sind zugunsten des Zulageberechtigten im Beispiel in Rz. 4 nur 200 EUR auf die Direktversicherung eingezahlt worden, so werden nur 760/1025stel von 175 EUR, also 129,76 EUR[1], als Zulage gewährt.

Dies sollte der Zulageberechtigte nicht erst bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts (Rz. 6), sondern bereits bei der Beitragszahlung bzw. bei Abschluss der zertifizierten AV-Verträge und der arbeitsrechtlichen Vereinbarung einer betrieblichen Altersvorsorge berücksichtigen.

 

Rz. 8

Nicht nur die Einhaltung des jeweiligen Mindesteigenbeitrags, sondern auch die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Fördervolumens erfordert eine rechtzeitige Planung. Sie wird dadurch erschwert, dass sich die Höhe des Mindesteigenbeitrags durch die Abhängigkeit vom Vorjahreseinkommen und vom Familienstand, z. B. mit Hinzutreten oder Wegfall eines berücksichtigungsfähigen Kindes, erhöhen oder vermindern kann. Schon aus diesen Gründen ist es empfehlenswert, einen AV-Vertrag mit variablen Beiträgen zu wählen.

Hat ein Altersvorsorgesparer mehr als 2 Verträge abgeschlossen und bespart, besteht die Möglichkeit des Überleitens des Altersvorsorgevermögens auf einen anderen Vertrag entsprechend § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b) AltZertG, sodass die Zahl von 2 Verträgen nicht mehr überschritten wird.

 

Rz. 9

Für Zulageberechtigte, die Zugang zu einer in die Förderung einbezogenen betrieblichen Altersvorsorgeinstitution (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung; zu den Voraussetzungen für deren Einbeziehung in die Förderung vgl. § 82 Abs. 2 EStG) haben, wird durch die Förderung von zwei Verträgen die Möglichkeit eröffnet, beide Altersvorsorgewege nebeneinander zu beschreiten. Dabei ist die weit verbreitete Art der betrieblichen Altersvorsorge durch Abschluss jährlicher Direktversicherungsverträge mit Einmalzahlung weiterhin ohne Nachteile möglich. Zwar wird damit die Zahl der "Verträge" i. S. v. § 87 EStG überschritten, es wird aber durch die Vereinbarung von Einmalzahlungen in jedem Jahr stets nur ein Direktversicherungsvertrag mit Beiträgen belegt. Allerdings muss in diesem Fall darauf geachtet werden, unter Änderung des bisherigen Zulageantrags stets den neuen Direktversicherungsvertrag als zulagebegünstigt zu benennen (Rz. 6).

[1] Rundung auf 2 Nachkommastellen, vgl. BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 89f., BStBl I 2023, 1726f.

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