Rz. 15

Durch die Beschränkung des Kreises der Förderberechtigten in § 10a EStG[1] auf die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten ab dem Vz 2010, musste für die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls förderberechtigten Personen, welche als unbeschränkt Stpfl. Pflichtmitglieder in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem waren, eine Bestandsschutzregelung getroffen werden. Demnach können unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge und Tilgungsleistungen von in vergleichbaren ausl. Rentenversicherungen Pflichtversicherten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten internationaler Institutionen Altersvorsorgebeiträge i. S. v. § 82 EStG sein (§ 10a EStG Rz. 100a).[2].

[1] BFH v. 6.4.2016, X R 42/14, BFH/NV 2016, 1157: Ein Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks gehört nicht zu dem Personenkreis, der gem. §§ 79ff. EStG Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage hat.
[2] § 10a Abs. 6 EStG durch G. v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, Rz. 19 bis 24, BStBl I 2023, 1726.

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