Rz. 3

Voraussetzung für die Übermittlung von Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) durch die zuständigen Stellen ist nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG die Erklärung einer entsprechenden Einwilligung des Zulageberechtigten gegenüber der zuständigen Stelle.[1]

Bei Wechsel des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses muss der Zulageberechtigte auch gegenüber seinem neuen Dienstherren eine entsprechende Erklärung abgeben, da sowohl die Angaben der "alten" zuständigen Stelle als auch die der "neuen" zuständigen Stelle bei der zentralen Stelle benötigt werden, um die Ermittlung der Altersvorsorgezulage durchführen zu können.[2]

[1] Zur Rechtsnatur der Vorschrift sowie zu deren Verfassungsmäßigkeit ausführlich: BFH v. 22.10.2014, X R 18/14, BFH/NV 2015, 255.
[2] BFH v. 9.6.2015, X R 14/14, BFH/NV 2015, 1491: Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund fehlerhafter Hinweise im maßgeblichen amtlichen Vordruck.

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