Rz. 18
Die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO[1], die Erhebung des Verspätungsgelds nach § 22a Abs. 5 EStG und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG sind Mittel, um die Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG sicherzustellen. Für die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a und 4b EStG sowie § 10a Abs. 5 EStG ist die Erhebung von Verspätungsgeld und die Durchführung von Bußgeldverfahren nicht geregelt. Auch hierin zeigt sich die aus Sicht des Fiskus besondere Bedeutung der Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG. Während es sich bei der Erhebung des Verspätungsgelds um einen pauschalierten Schadenersatz wegen erhöhten Verwaltungsaufwands handelt, hat das Bußgeld Strafcharakter. Bei der Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO kann die zentrale Stelle gem. § 203a AO u. a. Außenprüfungen durchführen und hat die Befugnisse nach §§ 195 bis 203 AO.
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