Rz. 18

Die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO[1], die Erhebung des Verspätungsgelds nach § 22a Abs. 5 EStG und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG sind Mittel, um die Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG sicherzustellen. Für die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a und 4b EStG sowie § 10a Abs. 5 EStG ist die Erhebung von Verspätungsgeld und die Durchführung von Bußgeldverfahren nicht geregelt. Auch hierin zeigt sich die aus Sicht des Fiskus besondere Bedeutung der Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG. Während es sich bei der Erhebung des Verspätungsgelds um einen pauschalierten Schadenersatz wegen erhöhten Verwaltungsaufwands handelt, hat das Bußgeld Strafcharakter. Bei der Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO kann die zentrale Stelle gem. § 203a AO u. a. Außenprüfungen durchführen und hat die Befugnisse nach §§ 195 bis 203 AO.

[1] § 93c AO in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Stpfl. für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind, Art. 97 § 27 Abs. 2 EGAO; Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577; Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 93c AO Rz. 25ff. AO.

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