Rz. 14

Die nach § 10 Abs. 2a, 2b EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG bezeichneten Vorsorgeaufwendungen zutreffend berücksichtigen zu können. Sonderausgaben – wie die genannten Vorsorgeaufwendungen – wirken sich nicht unwesentlich auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens aus und führen aufgrund ihrer steuermindernden Wirkung zu Steuermindereinnahmen in erheblichem Umfang. Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in tatsächlich geleisteter Höhe zu ermitteln und somit die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Stpfl. festzustellen; das Datenübermittlungsverfahren dient diesem Zweck.[1] Einer Einwilligung des Stpfl. in die Datenübermittlung bedarf es nicht.

 

Rz. 15

Die nach § 10 Abs. 4b EStG zu übermittelnden Daten werden benötigt, um bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG die steuerfreien Zuschüsse, die einem Stpfl. für die von ihm geleisteten Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG gewährt werden, berücksichtigen zu können. Es sollen nur die tatsächlich vom Stpfl. geleisteten Beiträge dessen Steuerlast verringern, nicht aber die ihm gewährten steuerfreien Zuschüsse.

[1] BT-Drs. 19/4674, 295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge