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Neben den Beiträgen zugunsten von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen können auch Zahlungen in Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen zu den geförderten Altersvorsorgebeiträgen gehören (§ 82 Abs. 2 EStG). Damit wird auch die betriebliche Altersvorsorge in den Förderbereich einbezogen, soweit sie durch die genannten Unternehmen erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für die auf einer Entgeltumwandlung beruhende arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung.

Eine Zertifizierung der vertraglichen Vereinbarungen bzw. Zusagen dieser Institutionen nach § 5 AltZertG ist nicht vorgesehen und nicht Voraussetzung für die Förderung. Um das Zulageverfahren auch in diesen Fällen durchführen zu können, ist die Erweiterung des Anbieterbegriffs auf diese Institutionen durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2001[1] in § 80 EStG eingefügt worden.[2]

[1] BGBl I 2001, 3794.
[2] BT-Drs. 14/7341, 14.

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