Rz. 3

In § 1 Abs. 2 AltZertG werden die möglichen Anbieter eines Altersvorsorgevertrags definiert. Zunächst kommen folgende Unternehmen mit Sitz im Inland gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AltZertG in Betracht:

  • Lebensversicherungsunternehmen,
  • Kreditinstitute mit Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts,
  • Bausparkassen,
  • externe Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Mit Ausnahme der Bausparkassen können die genannten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz auch in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums[1] haben (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AltZertG).

Weiterhin können unter bestimmten Voraussetzungen auch inländische Zweigstellen von Lebensversicherungen oder Kreditinstituten, deren Unternehmenssitz sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, als Anbieter tätig werden (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AltZertG).

Letztlich können auch ins Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften, Finanzdienstleistungsinstitute, inländische Kreditinstitute ohne Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts, Wertpapierinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Erfüllung bestimmter Anforderungen Anbieter von Altersvorsorgeverträgen sein (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 AltZertG).

Bis zur Neufassung des § 1 Abs. 2 AltZertG durch das Eigenheimrentengesetz v. 29.7.2008[2] war der Anbieterbegriff direkt mit der Definition des Altersvorsorgevertrages in § 1 Abs. 1 AltZertG verknüpft. Nach der bis dahin in § 1 Abs. 2 S. 1 AltZertG enthaltenen Begriffsbestimmung war Anbieter derjenige, der die Zusage nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AltZertG abgibt. Diese Zusage beinhaltet die Garantie, dass bei Beginn der Auszahlung zumindest die Summe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen; falls im Altersvorsorgevertrag das Risiko verminderter Erwerbs- oder Dienstunfähigkeit abgesichert ist, dürfen hierfür max. 20 %[3] der Beiträge verbraucht werden. Diese Zusage konnte zertifizierungsfähig nur von den in § 1 Abs. 2 S. 2 AltZertG genannten Unternehmen abgegeben werden. Im Ergebnis hat sich durch die Neufassung von § 1 Abs. 2 AltZertG am Anbieterbegriff des AltZertG aber nichts geändert, denn dieser setzte auch bisher das Vorhandensein eines bereits zertifizierten Altersvorsorgevertrags nicht voraus. § 80 EStG verweist hingegen nicht nur auf § 1 Abs. 2 AltZertG, sondern setzt auch voraus, dass der Anbieter über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag verfügt, sodass der Anbieterbegriff des § 80 EStG insoweit enger ist. Dies ist sachgerecht, weil Abschn. XI für die Durchführung des Zulageverfahrens einen zertifizierten Vertrag voraussetzt, während für das Zertifizierungsverfahren nach dem AltZertG auch diejenigen als Anbieter gelten, denen letztlich keine Zertifizierung erteilt wird.

 

Rz. 3a

Trotz ihrer Einschaltung in das Zulageverfahren (§§ 90, 90a EStG) sind die Anbieter nicht beliehene Unternehmer, weil ihr Verwaltungshandeln i. d. R. nicht auf eigener Entscheidungsbefugnis beruht. Sie sind vielmehr aufgrund gesetzlich begründeter öffentlich-rechtlicher Indienstnahme herangezogen, vergleichbar dem in das LSt-Erhebungsverfahren (§ 38 EStG) oder in die Berechnungs- und Auszahlungspflichten nach § 320 SGB III (Kurzarbeiter-und Wintergeld) einbezogenen Arbeitgeber.

[1] Neben den Mitgliedstaaten der EU gehören hierzu auch Island, Lichtenstein und Norwegen.
[2] BGBl I 2008, 1509.
[3] Bis zur Anhebung durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667, betrug der Höchstsatz 15 %.

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