Rz. 220

Bietet der Arbeitgeber neben dem Einzelhandel (seinen Abnehmern) auch im allgemeinen Geschäftsverkehr Waren und Dienstleistungen Letztverbrauchern an, werden i. d. R. zwischen den Letztverbraucherpreisen des Arbeitgebers und den Einzelhandelspreisen des nächstansässigen Abnehmers keine ins Gewicht fallenden Preisdifferenzen auftreten. Grundsätzlich besteht jedoch ein Wahlrecht, den jeweils günstigsten (Angebots-)Preis zu berücksichtigen. Dagegen soll ohne Wahlmöglichkeit stets der vom Arbeitgeber tatsächlich geforderte Endpreis maßgebend sein, wenn der Arbeitgeber die betreffenden Leistungen auch fremden Selbstverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.[1] Dem Gesetzeswortlaut ist diese Einschränkung nicht zu entnehmen; vom Sinn und Zweck erscheint sie auch nicht geboten. Notfalls ist der Endpreis zu schätzen. Dabei dienen als Schätzungsgrundlagen die Endpreise der nächstgelegenen Einzelhändler (bzw. Dienstleister), die ohne Schwierigkeiten zu ermitteln sind (zum hiervon zu unterscheidenden Wahlrecht zwischen Abs. 3 und Abs. 2, Rz. 200a).

[1] Zeller, DStZ 1988, 443, 451; BT-Drs. 11/2529, 48.

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