Rz. 63

§ 7h Abs. 3 EStG erweitert den Kreis der begünstigten Objekte. Gleichgestellt sind Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Begünstigt sind ferner Eigentumswohnungen sowie das Teileigentum i. S. v. § 1 Abs. 3 WEG. Auch eine neu hergestellte Eigentumswohnung fällt dem Grunde nach unter § 7h EStG, solange nicht das gesamte Gebäude neu hergestellt wird.

Bei den Objekten i. S. des § 7h Abs. 3 EStG ist § 7h Abs. 1a EStG entsprechend anzuwenden.[1]

[1] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7h EStG Rz. 37 a. E.

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