Rz. 7

Für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen ist es nicht von Bedeutung, ob der Stpfl.

  • eine natürliche oder eine juristische Person ist,
  • unbeschränkt oder beschr. stpfl. ist,
  • Bauherr oder Erwerber ist. Sowohl Herstellungs- als auch Anschaffungsvorgänge werden also begünstigt; in Anschaffungsfällen sind aber nur die nach der Anschaffung anfallenden Herstellungsaufwendungen begünstigt (Rz. 22).
 

Rz. 8

Anleger, die erst nach der Durchführung von Investitionen beitreten, können die erhöhten Absetzungen nur zeitanteilig für die Aufwendungen beanspruchen, die nach ihrem Beitritt anfallen, da als "Steuerpflichtiger" begünstigt nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter ist.[1] Folglich sollten Initiatoren mit Modernisierungsmaßnahmen erst nach Beitritt aller Gesellschafter beginnen, damit nicht Teile der erhöhten Absetzungen für die zukünftigen Anleger verloren gehen.[2]

 

Rz. 9

Bei der Sanierung von Gesamtobjekten (z. B. Reihenhäuser, Eigentumswohnungen) soll eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für Steuerermäßigungen nach § 7h EStG gem. § 180 Abs. 2 AO erfolgen.[3]

 

Rz. 10

Bei Personengesellschaften ist der jeweilige Gesellschafter hinsichtlich seiner Aufwendungen begünstigt (Rz. 43).[4] Nach allgemeinen Grundsätzen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen ist es jedoch erforderlich, dass das begünstigte Objekt von dem jeweiligen Gesellschafter zur Einkunftserzielung eingesetzt wird.

[2] FinSen Berlin v. 29.8.2001, III A 12 (V) – S 2198a – 1/01, FR 2002, 48.
[4] Personenbezogene Betrachtungsweise; BFH v. 17.7.2001, IX R 50/98, BFH/NV 2001, 1650; FinSen Berlin v. 29.8.2001, 2001 – III A 12 (V) – S 2198 a – 1/01.

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