Rz. 53

Nach dem Wortlaut muss die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte sichergestellt sein. Die Begünstigung ist rückwirkend zu versagen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der Behaltensfrist von einer inländischen in eine ausl. Betriebsstätte verbracht oder der Betrieb in das Ausland verlegt wird. Zu europarechtlichen Bedenken siehe Rz 6 und 6a.

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