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Nach § 7g Abs. 7 S. 1 EStG a. F. findet Abs. 5 (Gewinnzuschlag) für Existenzgründer keine Anwendung. Selbst wenn Investitionen vom Stpfl. also gar nicht beabsichtigt waren, kann er ohne das Risiko eines Gewinnzuschlags das steuerlich günstigste Jahr für die Auflösung der Rücklage aussuchen.

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