Rz. 63c

Wurde ESt oder KSt verkürzt, gelten nach § 1 Abs. 2 StraBEG als Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG 60 % der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der ESt oder KSt der Vz 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden, sowie alle Ausgaben, soweit sie aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der ESt oder KSt der Vz 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben i. S. d. Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Ansparrücklagen gem. § 7g EStG a. F. fallen nicht hierunter. Unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG fallen zwar auch zu Unrecht vorgenommene (Teilwert-)Abschreibungen und Absetzungen. Ausgaben i. d. S. sind auch Betriebsvermögensminderungen, z. B. durch überhöhten Ansatz von Bilanzposten auf der Passiv-Seite. Im Falle des § 7g EStG a. F. wird indes regelmäßig eine strafbefreiende Wirkung ausscheiden. Das Vorliegen einer Investitionsabsicht als Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung ist nämlich grundsätzlich nicht zu prüfen[1]. Soweit der Stpfl. daher nachträglich vorträgt, er habe niemals eine derartige Absicht gehabt, kann dies somit nicht dazu führen, eine Steuerverkürzung im oben genannten Sinne zu begründen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG a. F. vorliegen[2].

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