Rz. 10

Bei neu gegründeten Betrieben gelten die Größenmerkmale allerdings – anders als für den nunmehr geltenden Investitionsabzugsbetrag (siehe Neukommentierung zu § 7g EStG Rz. 10ff.) – nicht im Jahr der Betriebseröffnung, weil in diesem Fall (Erstjahr) noch keine maßgeblichen Feststellungen vorhanden sind bzw. gemacht werden können. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG, der auf das Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abstellt. An einem "vorangegangenen Wirtschaftsjahr" fehlt es aber gerade bei einer Eröffnung des Betriebs.

Die Sonderabschreibung des § 7g EStG kann bei Mitunternehmerschaften nicht nur bei Investitionen im Bereich des Gesamthandsvermögens, sondern auch bei Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens beansprucht werden.  Ob die Personengesellschaft insgesamt ein kleiner oder mittlerer Betrieb i. S. d. § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, bestimmt sich dabei nach dem Wert des Betriebsvermögens des Gesamthandsvermögens zzgl. des Ergänzungsbilanzvermögens und Sonderbetriebsvermögens, also des steuerlichen Gesamtvermögens[1]. Dementsprechend muss es zulässig sein, eine im Gesamthandsvermögen gebildete Rücklage zu Gunsten einer im Sonderbetriebsvermögen erfolgten Anschaffung aufzulösen und umgekehrt[2]. Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbetriebsvermögen sind für Zwecke des § 7g EStG also als Einheit zu verstehen. Bei Mitunternehmerschaften ist das Kapitalkonto laut "Stufe II" maßgeblich, also einschließlich Ergänzungs- und Sonderbilanzen[3]. Bei Mitunternehmerschaften ist der auf den SBV-Bereich des Mitunternehmers bezogene gewinnmindernde Abzug diesem Mitunternehmer allein zuzurechnen (Korn/Strahl KÖSDI 07, 15 762 zu § 7g n. F.).

 

Rz. 11

Begünstigt sind ausschließlich Betriebe, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine i. d. S. werbende Tätigkeit ausüben[4]. Daher können bei einer sog. Betriebsverpachtung im Ganzen, d. h. bei einer Verpachtung des Betriebs ohne Aufgabeerklärung, keine Ansparabschreibungen gebildet werden[5]. Dagegen ist in den Fällen einer Betriebsaufspaltung nicht nur im Betriebsunternehmen, sondern auch im Besitzunternehmen eine Rücklagenbildung möglich, wobei die Größenvoraussetzungen von Besitz- und Betriebsunternehmen getrennt zu beurteilen sind[6]. Das Besitzunternehmen entfaltet sich über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei einer Organschaft stellen sowohl der Organträger als auch das/die Organ(e) eigene Betriebe dar, so dass jeweils gesondert zu entscheiden ist, ob die Sonder-AfA bewilligt werden kann. Die verschiedenen Betriebe (Organgesellschaft und Organträger) sind also wie Besitz- und Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung zu unterscheiden.

Bei unentgeltlichem Betriebsübergang (insbesondere vorweggenommene Erbfolge, Erbauseinandersetzung) gelten im Jahr der Betriebsübernahme, da es auf die Höhe des Betriebsvermögens am Ende des Vorjahres ankommt, die Größenmerkmale des Betriebsübergebers.

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