Rz. 16

Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach § 7b Abs. 1 EStG berücksichtigt wurden, sind in den Fällen des § 7b Abs. 4 Nr. 1 bis 3 EStG insoweit aufzuheben oder zu ändern (§ 7b Abs. 4 S. 3 EStG). Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden 3 Kj. beginnen insoweit mit Ablauf des Kj., in dem das Ereignis i. S. d. § 7b Abs. 4 S. 1 EStG eingetreten ist (§ 7b Abs. 4 S. 3 EStG). § 233a Abs. 2a AO ist insoweit nicht anzuwenden.

Damit ist sichergestellt, dass die sich ergebenden Steuernachforderungen nach § 233a AO zu verzinsen sind, damit kein Steuerstundungsvorteil verbleibt.

§ 7b Abs. 4 EStG orientiert sich an den etablierten Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag in § 7g Abs. 4 EStG im Fall eines Verstoßes gegen die dort vorgesehene Nutzungs- und Verbleibensvorschrift.[1]

[1] BT-Drs. 19/4949, 15.

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