Rz. 39
Das Wirtschaftsgut muss zu einem Betriebsvermögen gehören, und zwar als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehört bei Personengesellschaften nicht nur das Gesamthands-, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen.
Für Abschreibungsvergünstigungen im nichtbetrieblichen Bereich ist – dem bisherigen Recht entsprechend – die Führung eines Verzeichnisses nicht Voraussetzung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen