Rz. 21

Gem. § 7a Abs. 2 S. 2 EStG können nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur noch in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten ausgenutzt worden sind. Diese Regelung soll eine Ausweitung des Abschreibungsvolumens verhindern. Der Begünstigungszeitraum wird durch die Regelung grundsätzlich nicht berührt. Eine Ausweitung des Abschreibungsvolumens wird nicht bezweckt: Insoweit hat die Bestimmung, dass nach Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts nur der bisher noch nicht verbrauchte Differenzbetrag zu den tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten für eine Begünstigung in Betracht kommt, nur deklaratorische (rechtsklarstellende) Bedeutung. Im Regelfall gibt es bei der Begünstigung von Anzahlungen daher 2 Begünstigungszeiträume. Mit der Anzahlung beginnt der erste Begünstigungszeitraum, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung ein neuer Begünstigungszeitraum. Der erste Begünstigungszeitraum endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr der Anschaffung bzw. (nachträglichen) Herstellung vorangeht, da ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung keine Notwendigkeit mehr für eine vorgezogene Begünstigung mehr besteht.

Werden allerdings zulässigerweise (wie es z. B. nach dem FörderG möglich war) Sonderabschreibungen auf die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises bis zum höchstmöglichen Betrag geltend gemacht, so gibt es keinen weiteren Begünstigungszeitraum[1]. Für diesen Fall verhindert § 7a Abs. 2 S. 2 EStG eine weitere Begünstigung. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung setzt dagegen ein neuer (ungekürzter) Begünstigungszeitraum für die noch nicht begünstigten Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten ein (R 7a Abs. 2 S. 4 EStR 2012), wenn der Stpfl. für die Anzahlungen nicht bereits das volle Begünstigungspotenzial ausgeschöpft hat.

 

Rz. 21a

Die Unterscheidung zwischen 2 möglichen Begünstigungszeiträumen ist geboten, wenn der Stpfl. Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt, weil er sie nur teilweise geltend macht oder nicht den gesamten Kaufpreis vorauszahlt.[2] Maßgebend für diese weiteren Sonderabschreibungen sind die Anschaffungskosten abzüglich der bereits berücksichtigten Anzahlungen.[3].

[2] BFH v. 20.4.2004, IX R 49/03, BStBl II 2004, 600, BFH/NV 2004, 1035; Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7a EStG Rz. 41 m. w. N.
[3] Stuhrmann DStR 1996, 461; Anziger/Siebenhüter, in H/H/R, EStG/KStG, § 7a EStG Rz. 25.

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