Rz. 11c

Folge der Minderung ist, dass ab dem Jahr der Minderung die verminderte Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, es erfolgt also keine zeitanteilige Kürzung. Dies erschließt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("vom Jahr der Minderung an"); außerdem werden auch Erhöhungen nach S. 1 stets für das gesamte Jahr und nicht zeitanteilig hinzugerechnet, sodass auch Gleichbehandlungsgründe diese Auslegung notwendig machen.

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