Rz. 2
§ 52 Abs. 22 EStG regelte den zeitlichen Geltungsbereich des § 7a Abs. 6 EStG a. F. (sog. Verlustklausel). Die Verlustklausel des § 7a Abs. 6 EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 21.6.1979[1] ist im Rahmen der Übergangsregelung zu § 15a EStG (§ 52 Abs. 22 und 33 EStG) weiter anzuwenden (R 7a Abs. 8 EStR 2012). Da § 7a Abs. 6 EStG a. F. durch Gesetz v. 20.8.1980[2] gestrichen worden ist, hat die Übergangsregel in § 52 Abs. 22 EStG im Übrigen keine Bedeutung mehr. § 57 Abs. 1, 2 EStG enthält zudem für das in Art. 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet besondere (zeitliche) Anwendungsregeln für einzelne Begünstigungsnormen, die § 7a EStG präzisieren (§§ 7b–7k EStG).
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