Rz. 19

Für die Zulagebegünstigung genügt es, wenn die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis einmal im Jahr vorgelegen hat (§ 10a EStG Rz. 34).

Erbringen Stpfl. nach Ausscheiden aus dem begünstigten Personenkreis weiterhin nunmehr nicht geförderte Beiträge, so unterliegen die späteren darauf beruhenden (Teil-)einkünfte nicht der nachgelagerten Besteuerung des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG. Die auf diesen Beiträgen beruhenden Erträge sind vielmehr nach § 22 Nr. 5 S. 2 Buchst. a) bis c) EStG zu versteuern, weil die Beiträge insoweit steuerlich nicht gefördert wurden und somit nicht aus unversteuertem Einkommen erbracht sind. Je nachdem aus welcher Quelle sie stammen (z. B. Versicherungsvertrag oder Banksparplan) und in welcher Form sie ausgezahlt werden (z. B. lebenslange Rente oder Einmalzahlung) kommt eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil, eine hälftige Besteuerung der Erträge etc. infrage (zu Einzelheiten vgl. § 22 EStG Rz. 196ff.).

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