Rz. 9

Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind grundsätzlich

  • der Landwirt[1],
  • mitarbeitende Familienangehörige[2],
  • der Ehegatte des Landwirts[3].

Dieser Personenkreis ist einbezogen, weil er zwar nicht durch Leistungseinschränkungen, aber durch Beitragserhöhung bei gleichbleibendem Leistungsniveau von der Rentenreform ebenfalls betroffen ist.[4] Bestehende Versicherungspflicht ist Voraussetzung für die Zulageberechtigung, es darf somit keine Versicherungsfreiheit in Anspruch genommen sein. Die Beschränkung der Einbeziehung der Ehegatten der Landwirte in § 1 Abs. 3 S. 2 ALG beeinträchtigt die (eigene) Zulageberechtigung der Landwirts-Ehegatten nicht, weil mit der Beschränkung lediglich eine Erstreckung der Einbeziehung auf andere Regelungsbereiche vermieden werden soll, während die Betroffenheit durch die Beitragserhöhung und damit der Grund für die Einbeziehung in die Zulageberechtigung dadurch nicht berührt wird. Vgl. auch § 10a EStG Rz. 41f.

[3] § 1 Abs. 3 ALG; ebenso der eingetragene Lebenspartner gem. § 1a ALG.
[4] BT-Drs. 14/4595, 62.

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