Rz. 9

§ 75 Abs. 2 EStG a. F. enthielt eine Ausnahme vom Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen (§ 387 BGB) für den Fall der Aufrechnung eines Kindergelderstattungsanspruchs gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegatten. Die Regelung sollte verhindern, dass der Kindergeldberechtigte der Familienkasse dadurch die Aufrechnungsmöglichkeit nimmt, dass er seinen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten nach § 64 EStG zum Berechtigten bestimmt. Sie galt nicht für andere Fälle fehlender Personenidentität, z. B. gegenüber dem Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder bei geschiedener Ehe.

Die Neufassung erweitert die Ausnahme von dem Gegenseitigkeitserfordernis über zusammenlebende Ehegatten hinaus auf alle in Haushaltsgemeinschaft lebenden Kindergeldberechtigten. Die Familienkasse kann gegen den Anspruch auf laufende Kindergeldzahlungen auch dann aufrechnen, wenn der Erstattungspflichtige nicht der Gläubiger des Kindergeldanspruchs ist. Es reicht aus, dass er potenziell Berechtigter ist. Die Aufrechnung durch die Familienkasse kann somit nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass der Erstattungspflichtige und der mit ihm im Haushalt Lebende, bei dem ebenfalls die Berücksichtigungsvoraussetzungen (§§ 62, 63 EStG) gegeben sind, diese Person nach § 64 Abs. 2 EStG zum Kindergeldberechtigten bestimmen. Entscheidend ist, dass das Kind bei dem Erstattungspflichtigen ebenso wie bei dem gegenwärtig Anspruchsberechtigten berücksichtigungsfähig ist und er gleichrangig das Kindergeld beziehen könnte. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist daher i. S. v. "gemeinsamem Haushalt" gem. § 64 Abs. 2 EStG auszulegen.

 

Rz. 10

Eine Aufrechnung nach § 75 Abs. 2 EStG ist nur bis zur Hälfte des Kindergeldanspruchs zulässig und nur, soweit der in Haushaltsgemeinschaft lebende andere Kindergeldberechtigte nicht sozialhilfebedürftig wird. § 75 Abs. 1 EStG gilt insoweit entsprechend.

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