Rz. 3

In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen

  • die Beamten. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BRRG). Dazu gehören neben den Beamten auf Lebenszeit (zur dauernden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Lebens übertragener Aufgaben) auch die Beamten auf Probe (zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion), auf Widerruf (zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nebenbei oder vorübergehend) und Beamte auf Zeit (§ 5 BBG), ferner die sog. politischen Beamten, die jederzeit mit den politischen Zielen der Regierung übereinstimmen müssen (§ 31 BRRG, z. B. Staatssekretäre, Generalstaatsanwälte). Ausgenommen sind lediglich die Ehrenbeamten; sie erhalten keine Besoldung oder Versorgung, sondern nur eine Dienstaufwandsentschädigung (§ 115 BRRG, §§ 5 Abs. 3, 177 BBG). Beamte können bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sein (§ 2 BBG),
  • die Richter des Bundes und der Länder, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter (§§ 46, 71 DRiG mit Verweisung auf das Beamtenrecht),
  • die Soldaten (Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht die Wehrpflichtigen); auch sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§§ 37ff. SoldatenG),

soweit sie sich im aktiven Dienst befinden. Für Ruhestandsbeamte usw. gilt Nr. 2 (Rz. 7).

 

Rz. 4

Ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis besteht z. B. zu den Bundes- und Landesministern, zu den Parlamentarischen Staatssekretären (§ 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG) und zu den Richtern des BVerfG (§ 4 Abs. 1 BVerfGG). Der Umfang der Tätigkeit ist nicht entscheidend. Um die Besonderheiten des Dienstverhältnisses zu betonen, wird dieses als "Amtsverhältnis" bezeichnet.[1]

 

Rz. 5

In einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen die Beamten im Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf, d. s. die Beamtenanwärter und Referendare); außerdem Auszubildende, deren Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf aus verfassungsrechtlichen Gründen scheitert, denen aber ein anderweitig organisierter staatlicher Vorbereitungsdienst angeboten werden muss.[2] Für Auszubildende in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (Rz. 8).

 

Rz. 6

Ausgenommen sind die Ehrenbeamten. Diese nehmen hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben wahr, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übertragen werden dürfen (§ 3 Abs. 2 BRRG); z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Leiter der freiwilligen Feuerwehr, Kreisjägermeister, Wahlkonsuln, Schiedsmänner. Sie erhalten keine Besoldung oder Versorgung, sondern lediglich eine Dienstaufwandsentschädigung.

[1] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 72 EStG Rz. B 6.
[2] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 72 EStG Rz. B 7.

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