Rz. 2

§ 72 EStG regelt die Kindergeldzahlung an Angehörige des öffentlichen Dienstes. Ihnen wird das Kindergeld nicht von den Familienkassen der Bundesagentur, sondern von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen festgesetzt und ausgezahlt. Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs sind die gleichen wie bei den übrigen Kindergeldberechtigten. Das Verfahren richtet sich nach der AO. Gegen Einspruchsentscheidungen ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 45 BKKG a. F.[1] Abweichungen beruhen auf der geänderten Finanzierung und Verwaltung des Kindergelds. Das Kindergeld wird von der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Abs. 1) bzw. von den in Abs. 2 genannten Aktiengesellschaften festgesetzt und ausgezahlt, die insoweit nach Abs. 1 S. 1 als Familienkasse fungieren. Abs. 7 (früher Abs. 8) orientiert sich an § 28 Abs. 5 BerlinFG (Auszahlung der Berlinzulagen durch die Arbeitgeber). Abs. 8 (früher Abs. 9, Einsatz der Bundesagentur für Arbeit) wurde durch das JStErgG angefügt, um die Familienkassen des öffentlichen Dienstes von der verwaltungsaufwendigen und – wegen der geringen Fallzahlen – fehlerträchtigen Kindergeldfestsetzung für im Ausland lebende Kinder ihrer Beschäftigten, die nur aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften Kindergeldansprüche haben, zu entlasten. Die Festsetzung und Auszahlung durch die Familienkassen der Arbeitsämter erscheint wegen der dort zu bearbeitenden höheren Fallzahlen sachgerecht.[2]

[1] BGBl I 1994, 168.
[2] BT-Drs. 13/3084, 73.

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