1.1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der bisherige § 71 EStG (Zahlungszeitraum) wurde mit dem AuslAnspruchG v. 13.12.2006[1] aufgehoben, da der Gesetzgeber das Prinzip der monatlichen Zahlweise in § 66 Abs. 2 EStG überführte (§ 66 EStG Rz. 2 und 15). Eine inhaltliche Änderung trat dadurch nicht ein.[2]
Rz. 2
§ 71 EStG n. F. wurde mit Geltung ab 18.7.2019 eingefügt aufgrund des SozialMissbrauchsG v. 11.7.2019.[3]
1.2 Bedeutung
Rz. 3
Mit § 71 EStG wird für die Familienkasse die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Diese bereits im Bereich der Arbeitsförderung vorhandene Verfahrensweise wird auf das Kindergeldrecht übertragen.[1]
Rz. 4
Die Familienkasse soll schneller auf Änderungen in den Verhältnissen der Eltern oder Kinder reagieren können.[2] Es handelt sich um ein befristetes Zurückbehaltungsrecht. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Leistungsmissbrauch zu verhindern.[3] Der durch die Einbehaltung des Kindergeldes aufgebaute Druck soll Kindergeldberechtigte auch dazu bewegen, den Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 EStG in verstärktem Maße nachzukommen. Der Kindergeldberechtigte soll angeregt werden, sich an die Familienkasse zu wenden, die für den Kindergeldanspruch erforderlichen Angaben vorzubringen und die erforderlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen.[4] Schließlich bezweckt die Vorschrift auch eine Verwaltungsvereinfachung.[5]
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