Rz. 256

§ 7 EStG erfasst im Bereich des Betriebsvermögens nur Wirtschaftsgüter, die dem Anlagevermögen zuzuordnen sind. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens unterliegen nicht der AfA. Für sie besteht nur die Möglichkeit, eine konkret eingetretene Wertminderung durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auszugleichen. Auch bei einer Vermietung von Umlaufvermögen kommt AfA grundsätzlich nicht in Betracht.[1]

 

Rz. 257

Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen erfolgt nach der Zweckbestimmung (Rz. 71). Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb durch Gebrauch, nicht durch Veräußerung, zu dienen. Ein Wirtschaftsgut zählt nicht mehr zum Anlagevermögen, wenn der Stpfl. eindeutig und erkennbar den Entschluss fasst, das Wirtschaftsgut zu veräußern. Eine solche Zweckumwidmung führt dazu, dass das Wirtschaftsgut aus dem Kreis der AfA-Objekte ausscheidet. Auch eine nachträgliche Umwidmung von Umlaufvermögen in Anlagevermögen, z. B. infolge dauerhafter Vermietung, ist nicht ausgeschlossen.[2]

Rz. 258 einstweilen frei

 

Rz. 259

Im Bereich der Überschusseinkünfte muss das Wirtschaftsgut dem Einkunftserzielungsvermögen zuzuordnen sein (Rz. 72). Maßgebend für die Gewährung der AfA ist lediglich, ob das Wirtschaftsgut bis zur Veräußerung noch zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Wurde das Wirtschaftsgut z. B. ohne weitere Nutzung nur für den Verkauf bereitgehalten, ist AfA nicht zu gewähren. Im Rahmen der Überschusseinkunftsarten eingesetzte Wirtschaftsgüter müssen der Einkunftserzielung nicht auf Dauer dienen.[3]

 

Rz. 260

Das Wirtschaftsgut muss zur Erzielung von Einkünften verwendet werden. Dabei gewährleistet nur das Erzielen eigener Einkünfte den für den Abzug der AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Einnahme. Soweit das Wirtschaftsgut nicht zur Erzielung von Einkünften verwandt wird, scheidet der Abzug der anteilig auf die private Nutzung entfallenden AfA als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus. Dabei kann allerdings nach § 12 Nr. 1 EStG auch der Abzug der AfA insgesamt ausgeschlossen sein. Es genügt die Bestimmung zur Einkunftserzielung. Die Verbindung von Einnahmeerzielung und Ausgabenansatz besteht schon dann, wenn vor dem tatsächlichen Zufließen von Einnahmen ein ausreichend enger, klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung besteht. Die Grundsätze zur Anerkennung von vorweggenommenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten finden also Anwendung. Vor diesem Hintergrund hindert eine Ingebrauchnahme des Wirtschaftsguts erst nach dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung nicht schon die Vornahme von AfA für das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung. Erfüllt der Eigentümer des Wirtschaftsguts nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, weil er z. B. das Wirtschaftsgut einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlässt, kann er keine AfA geltend machen. Geltung hat dies auch dann, wenn er nach Beendigung der unentgeltlichen Überlassung wieder Einnahmen aus dem überlassenen Wirtschaftsgut erzielen will. In diesen Fällen scheidet z. B. ein Abzug der AfA als vorab entstandene Werbungskosten aus.[4]

 

Rz. 261

Voraussetzung für die AfA ist nicht, dass der Stpfl. das Wirtschaftsgut von vornherein zu dem Zweck angeschafft bzw. hergestellt hat, es im Einkunftserzielungsbereich zu nutzen.[5] Damit ist in diesen Fällen nach einer entsprechenden Umwidmung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung AfA möglich.[6] Auch eine vorübergehende Stilllegung, die aus Gründen, die im Bereich der Einkunftserzielung liegen, unterbricht die AfA nicht. Anders ist dies bei endgültiger Stilllegung.

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