Rz. 385

Selbstständige Gebäudeteile sind Gebäudeteile, die in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Bei ihnen handelt es sich, da sie besonderen Zwecken dienen, um selbstständige Wirtschaftsgüter, die gesondert vom Gebäude abzuschreiben sind.[1] Selbstständige Gebäudeteile können als selbstständige bewegliche Gebäudeteile oder als selbstständige unbewegliche Gebäudeteile zu qualifizieren sein.

 

Rz. 385a

Grundsätzlich keine selbstständigen Gebäudeteile sind das Zubehör und die Außenanlagen.

 

Rz. 386

Zubehör sind nach §§ 97, 98 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Beziehung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Zum Zubehör gehört z. B. das Inventar eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Einkommensteuerrechtlich ist das Zubehör eines Gebäudes, sofern es nicht schon wegen seiner Eigenschaft als Betriebsvorrichtung oder Scheinbestandteil als selbstständiger beweglicher Gebäudeteil anzusehen ist, ein nicht den Gebäudeteilen zuzuordnendes bewegliches Wirtschaftsgut, das nach den in § 7 Abs. 1 bis 3 EStG aufgeführten Regelungen abzuschreiben ist.[2] Eine AfA nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG scheidet mangels Gebäudeeigenschaft aus.

 

Rz. 387

Außenanlagen sind Anlagen, die der Benutzung des Grundstücks dienen.[3] Anlagen i. d. S. können auch Bauwerke sein. Zu den Außenanlagen gehören z. B. Bodenbefestigungen, Einfriedungen, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie Brücken oder Gleisanlagen. Außenanlagen können unselbstständige Gebäudeteile sein, wenn sie mit einem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Fehlt ein solcher Zusammenhang, handelt es sich bei den Außenanlagen, wenn nicht eine Qualifizierung als selbstständiger beweglicher Gebäudeteil i. S. eines Scheinbestandteils oder einer Betriebsvorrichtung in Betracht kommt, um nicht den Gebäudeteilen zuzuordnende selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter.[4] Ist eine Außenanlage als selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut anzusehen, sodass ein Gebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 und 5 EStG nicht vorliegt, bestimmt sich die AfA nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG. Der Gebäude-AfA unterliegen Außenanlagen nur insoweit, als sie unselbstständige Gebäudeteile sind.

 

Rz. 387a

Selbstständige bewegliche Gebäudeteile sind grundsätzlich Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen.

 

Rz. 388

Scheinbestandteile sind gem. § 95 Abs. 1 und 2 BGB Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind. Gleiches gilt nach § 95 Abs. 1 S. 2 BGB für Gebäude und andere Bauwerke, die in Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden wurden. Eine Sache ist zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn ihre voraussichtliche Nutzungsdauer länger als die Zeitdauer ist, für die sie eingebaut wurde. Es muss nach den Umständen, besonders nach Art und Zweck der Verwendung, damit gerechnet werden können, dass sie später wieder entfernt wird und dass sie auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert besitzt.[5] Zu den Scheinbestandteilen gehören z. B. die vom Stpfl. für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen oder die vom Vermieter zur Erfüllung von besonderen Bedürfnissen des Mieters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist. Ein vorübergehender Zweck kann nicht angenommen werden, wenn die Dauer der Verbindung der Nutzungsdauer der eingefügten Sache entspricht oder die Trennung nicht mehr ohne Zerstörung oder sonstige Entwertung der eingefügten Sachen erfolgen kann.[6] Einbauten in Gebäude zu einem vorübergehenden Zweck sind einkommensteuerrechtlich selbstständige bewegliche Gebäudeteile, deren AfA sich nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG bestimmt.[7] Dagegen sind Gebäude, die als Scheinbestandteile zu werten sind, einkommensteuerrechtlich selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter.[8] Die AfA bestimmt sich nach den AfA-Vorschriften für Gebäude.

 

Rz. 389

Die Frage der Abgrenzung zwischen den Gebäuden einerseits und den Betriebsvorrichtungen andererseits stellt sich vor allem bei den Gewinneinkunftsarten. Betriebsvorrichtungen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, der auch für Zwecke der ESt gilt, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind (R 7.1 Abs. 3 EStR 2012), sowie selbstständige Bauwerke oder Gebäudebestandteile, wenn durch diese das Gewerbe unmittelbar betrieben wird und sie somit in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie Maschinen haben.[9] Betriebsvorrichtungen dienen nicht der Nutzung des Gebäudes, sondern stehen in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück oder in dem Geb...

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