Rz. 16

Das Wirtschaftsgut muss gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern erworben werden. Hieraus folgt, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform handeln muss. Schuldrechtliche Instrumente kommen also nicht in Betracht. In Betracht kommen aber nur personengesellschaftliche und keine körperschaftliche Rechtsformen, da das Gesetz auf den Steuerpflichtigen und die Wirkung bei ihm abstellt, nämlich die Qualifikation als seine Anschaffungskosten am jeweiligen Wirtschaftsgut. Eine solche Qualifikation auf der Gesellschafterebene ist aber bei körperschaftlichen Rechtsformen aufgrund ihrer (steuerlichen) Abschirmwirkungen nicht möglich.[1]

 

Rz. 17

Unerheblich ist es, ob es sich um eine gewerbliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, da bei beiden die steuerliche Transparenz für einkommensteuerliche Zwecke gegeben ist.[2]

[1] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 24 und 38; Rüsch, in H/H/R, EStG/KStG, § 6e EStG Rz. 26; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 12; a. A. Schiffers, in Korn, EStG, § 6e EStG Rz. 20.
[2] Oellerich, in Kirchhoff/Kulosa/Ratschow, EStG, § 6e EStG Rz. 38; Schindler, in Kirchhoff, EStG, § 6e EStG Rz. 12.

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