Rz. 4

§ 6c EStG gilt auch für den Verpächter eines Betriebs. Ob die Reinvestitionsobjekte dann aber wieder zum notwendigen Betriebsvermögen gehören müssen, ist streitig. Die Finanzverwaltung lässt die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nur hinsichtlich der Sondergewinne i. S. d. § 13a Abs. 6 S. 2 EStG zu (R 4.2 Abs. 16 EStR 2012. Nach der zutreffenden Gegenansicht kann aber auch in den übrigen Fällen – wenn auch unter den bei dieser Einkunftsart vorgenommenen Einschränkungen – gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden.[1] Hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein.[2] Neu erworbene landwirtschaftliche Flächen müssen deshalb dem Pächter überlassen werden und dürfen nicht an einen Dritten verpachtet werden. Wird aber ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb erworben, bleiben alle Flächen notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn Teilflächen an Dritte verpachtet werden.[3] Auf welche Art die Gewinnermittlung erfolgt, ist dafür ohne Bedeutung; vgl. § 4 Abs. 1 S. 4 EStG. Wird der Betrieb nicht verpachtet, sondern veräußert, ist der Gewinn bereits nach § 6b EStG begünstigt, denn der Veräußerungsgewinn ist gem. § 16 Abs. 2 EStG durch eine "Art Bestandsvergleich" zu ermitteln (§ 16 EStG Rz. 208ff.).

[1] Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 2019, Kap. 24 Rz. 128.

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