Rz. 3

Land- und Forstwirte, die den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3, § 13a Abs. 2 S. 2 EStG) oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3-6 EStG) ermitteln, sind nach § 6c EStG begünstigt. Mitglieder einer sog. Realgemeinde (§ 3 Abs. 2 KStG) können für die Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, die ihnen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unmittelbar zuzurechnen sind, auch die Begünstigungen nach § 6c EStG in Anspruch nehmen.[1]

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