Rz. 117

Der Veräußerungsgewinn wird nicht begünstigt, wenn er bei der Ermittlung des im Inland stpfl. Gewinns außer Ansatz bleibt. Ist die Aufdeckung stiller Reserven nicht stpfl., soll der Gewinn nicht übertragbar sein. Unterliegt der Gewinn aufgrund von DBA nicht der inländischen Steuerpflicht oder bleibt er aufgrund der Anwendung von Freibeträgen oder Freigrenzen steuerfrei (z. B. nach den §§ 13 Abs. 3, 14, 16 Abs. 4 oder 18 Abs. 3 S. 2 EStG), entfällt insoweit die Anwendung des § 6b EStG. Dies gilt ebenso, wenn die Besteuerung des Gewinns nach einem Festsetzungserlass im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO unterbleibt. Unerheblich ist dagegen, ob der prinzipiell der Steuerpflicht unterliegende Gewinn tatsächlich eine Steuer auslöst. Die Anwendung des § 6b EStG entfällt nicht deshalb, weil der Veräußerungsgewinn durch Verlustausgleich oder -abzug wieder ausgeglichen wird. Der Bildung einer Rücklage steht nicht entgegen, dass im Lauf des Rücklagezeitraums Steuerfreiheit eintritt und infolgedessen der sich aus der Auflösung der Rücklage ergebende Gewinn steuerfrei bleibt.[1]

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