Rz. 105

Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO. Die Zugehörigkeit zu einer Betriebsstätte folgt aus der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, die räumliche Anwesenheit ist nicht entscheidend. Zum Inlandsbegriff vgl. § 1 EStG Rz. 21. Soweit ein DBA den Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO regelt, geht diese abweichende Regelung vor. Wenn der Gewinn nach DBA dem ausl. Staat zusteht, kann die Begünstigung nach § 6b Abs. 4 Nr. 4 EStG selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut zu einer inländischen Betriebsstätte gehörte.

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